§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Allschlaraffisches Symphonie-Orchester e.V., ist im Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur und die Förderung von Musikwissenschaft und –forschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Pflege der Musik, insbesondere durch, Symphonie- und Kammerkonzerte,
- Durchführung musikwissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die aktiven Mitglieder des Orchesters erhalten für künstlerische Tätigkeit kein Honorar, auch nicht wenn sie als Solisten auftreten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder
Aktive Mitglieder können Personen werden, die geeignet und willens sind, die musik-praktischen und –wissenschaftlichen Bestrebungen des Vereins zu fördern. Sie sollen in der Regel dem Verband „Allschlaraffia“ oder Untergliederungen dieses Verbandes angehören. Aktive Mitglieder des Vereins können auch Ehefrauen, Abkömmlinge und deren Bekannte der vorgenannten Personen sein. Das Orchester soll sich aus Berufs- und Laien-musikern zusammensetzen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet.
Gegen eine Negativentscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme der Mitgliederversammlung überlassen.
Passive Mitglieder des Vereins können alle Schlaraffenreyche Allschlaraffias werden, soweit sie juristische Personen sind. Jedes passive Mitglied hat eine Stimme.
Die Gewinnung von Förderern ist zulässig. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Tod natürlicher Personen (aktiver Mitglieder) und Auflösung juristischer Personen (passiver Mitglieder);
- Durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand, die nur am Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann;
- Durch mündliche Erklärung gegenüber Mitgliedern des Vorstandes bei der Zeugen anwesend sein müssen, die diese Austrittserklärung schriftlich protokolieren müssen;
- Durch Streichung aktiver Mitglieder, wenn diese unentschuldigt mehr als zwei Jahre an Proben und Konzerten nicht mehr teilgenommen haben;
- Durch Streichung aktiver und passiver Mitglieder, wenn diese mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind und die Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung nicht voll entrichten;
- Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins anhaltend und/oder schwer schädigt. Der Ausschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand § (6)
- Der Beirat § (7)
- Die Mitgliederversammlung § (8)
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein gerichtlich und außerge-richtlich vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl/Neubestimmung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Ernennung von Ehrendirigenten und Ehrenmitgliedern.
§ 7 Der Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in der Geschäftsführung zu beraten und ihn bei der organisatorischen Durchführung der Konzerte zu unterstützen soweit dies erforderlich ist und gewünscht wird.
Der Beirat wird von den aktiven Mitgliedern (Registern) auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat besteht aus:
- 5.1. Den Dirigenten
- 5.2. Drei Stimmführern der Streicher
- 5.3. Einem Holz- und einem Blechbläser
- 5.4. Dem Notenwart (kann auch in Personalunion sein)
Die Mitglieder des Beirates werden von den einzelnen Registern, (Streicher: Violinen – Bratschen – Violoncelli einschl. Kontrabässe) – Holzbläser (Querflöten – Oboen – Klarinetten – Saxophone – Fagotte) Blechbläser (Hörner – Trompeten – Posaunen – Tuben – Schlagwerk einschl. Pauken) gewählt und werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorstand kann ein oder mehrere Mitglieder des Beirates mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen.
Der Beirat wird dann gewählt, wenn die aktiven Mitglieder die Zahl 50 übersteigen.
Die Dirigenten werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Dirigenten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand und zwar soweit möglich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vor-stand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er ist verpflichtet eine solche einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, ist in der Einladung bekanntzugeben.
- Die Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung schriftlich oder per E-Mail oder sonstiger elektronischer Post, mindestens vier Wochen vorher ergangen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt-gegebene Adresse gerichtet ist.
- Beschlüsse, die in einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefasst wurden, binden auch die nichterschienenen Mitglieder.
- Für die Beschlüsse ist einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder – soweit sie nicht durch den Vorstand erfolgt – kann nur mit vier Fünftel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, die Abänderung der Satzung nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Stimmrechtsüber-tragungen sind nicht zulässig.
- Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen. Über andere als in der Einladung zur Mit-gliederversammlung angegebene Tagesordnungspunkte darf nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit der beschlussmäßigen Behandlung der Angelegenheit(en) einverstanden sind.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Aufnahme neuer Mitglieder, soweit nicht der Vorstand entscheidet
- Festsetzung der Beiträge
- Wahl des Vorstandes
- Bestätigung der Beiratsmitglieder die von den einzelnen Registern vorgeschlagen und gewählt wurden.
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Sonstige in der Satzung bestimmte Angelegenheiten (Ausschluss etc.)
- Im Gesetz vorgesehene Fälle
- Wahl der Dirigenten des Orchesters
- Wahl der Rechnungs-/Schatzprüfer – (alle 3 Jahre)
§ 10 Beiträge
- Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Es werden Jahresbeiträge erhoben.
- Spenden durch Förderer/aktive und passive Mitglieder sind zulässig.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der Satzungsänderung muss vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail oder sonstiger elektronischer Post mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Von den an-wesenden Mitgliedern müssen mindestens vier Fünftel dem Beschluss zustimmen. Sind zur Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so muss der Vorstand auf einen Tag, der nicht später als drei Wochen nach der unge-nügend besuchten Mitgliederversammlung liegen darf, eine neue Mitgliederversam-mlung einberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-nenen Mitglieder mit vier Fünftel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu jeweils 50% dem Deutschen Schlaraffischen Hilfswerk e.V. und der J.F.X. Sterkel Gesellschaft e.V. zu. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(Stand 8. April 2017)